Schach in der Schule
Erklärung des Europäischen Parlaments vom 15. März 2012 zur Einführung des Programms „Schach in der Schule“ in den Bildungssystemen der Europäischen Union
Das Europäische Parlament,
– gestützt auf die Artikel 6 und 165 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 123 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass es in Artikel 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union heißt, dass Sport zu den Bereichen gehört, in denen „die Union [...] für die Durchführung von Maßnahmen zur Unterstützung, Koordinierung oder Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten zuständig“ ist;
B. in der Erwägung, dass Schach ein leicht zugängliches Spiel für Kinder aus allen sozialen Schichten ist und den sozialen Zusammenhalt sowie politische Ziele wie die gesellschaftliche Eingliederung, den Kampf gegen Diskriminierung, die Verringerung der Kriminalitätsrate und sogar den Kampf gegen verschiedene Abhängigkeiten unterstützen kann;
C. in der Erwägung, dass Schach unabhängig vom Alter der Kinder für eine bessere Konzentrationsfähigkeit, mehr Geduld und Durchhaltevermögen sowie mehr Sinn für Kreativität, eine bessere Intuition, ein besseres Gedächtnis sowie bessere analytische Fähigkeiten und eine bessere Entscheidungsfähigkeit sorgen kann; in der Erwägung, dass man durch Schach außerdem Entschlossenheit, Motivation und Fairness erlernen kann;
1. ersucht die Kommission und die Mitgliedstaaten, die Einführung des Programms „Schach in der Schule“ in den Bildungssystemen der Mitgliedstaaten zu fördern;
2. fordert die Kommission auf, dem Programm „Schach in der Schule“ in ihrer nächsten Mitteilung über Sport angemessen Beachtung zu schenken und sicherzustellen, dass ab 2012 ausreichende Finanzmittel für dieses Programm zur Verfügung stehen;
3. fordert die Kommission auf, die Ergebnisse aller Studien über die Auswirkungen dieses Programms auf die Entwicklung von Kindern in Betracht zu ziehen;
4. beauftragt seinen Präsidenten, diese Erklärung mit den Namen der Unterzeichner(1) der Kommission und den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.